Ärger in der Bucht

Dieses Thema im Forum "der Stammtisch" wurde erstellt von Bernd R., 5. Dezember 2010.

  1. Bernd R.

    Bernd R. Aktives Mitglied

    287
    23. Juli 2008
    Moin moin,

    ich habe einmal folgende Frage:

    Vor ca. 4 Wochen habe ich bei einem uns allen bekannten Internetauktionshaus einen überzähligen Artikel für die Pagode versteigert.
    Die Auktion war insofern etwas ungewöhnlich , als daß offensichtlich der Höchstbieter, ein gewisser Herr H. aus Bad Soden sein aus meiner Sicht sehr hohes Gebot schon Tage vor dem Ende der Auktion platziert hat.
    Für einen Bieter mit über 750 Bewertungen eher ungewöhnlich.
    Nach Ende der Auktion meldete sich der Käufer nicht und es ging auch in den folgenden 10 Tagen keine Überweisung auf meinem Konto ein.
    Eine Zahlungserinnerung brachte den Käufer dazu mir zu antworten und ich erhielt von ihm die Nachricht er wäre im Urlaub und würde den Betrag sofort nach seiner Rückkehr überweisen.
    Es kam dann allerdings wieder keine Überweisung und auch eine Meldung an das Auktionshaus zu dem nicht bezahlten Artikel konnte den guten Mann nicht dazu bringen zu zahlen oder sich zu melden.
    Mich würden in diesem Zusammenhang drei Dinge interessieren:
    1. Wie sieht so eine Angelegenheit eigentlich juristisch aus? Wie muß/soll man sich verhalten?
    2. Kann man eine Abnahme des Artikels und die Bezahlung erzwingen?
    3.Könnte man als geprellter Verkäufer den Artikel einfach anderweitig verkaufen?


    Ich bin sehr auf Eure Meinung gespannt!

    Grüße aus dem Norden

    Bernd
     
    Zuletzt bearbeitet: 5. Dezember 2010
  2. saho111

    saho111 Aktives Mitglied

    705
    25. April 2005
    Hallo,

    ja Du kannst es demjenigen anbieten, der das zweithöchste Gebot gemacht hatte.

    Gruß, Dieter
     
  3. Memmo

    Memmo Memmo

    22. Mai 2008
    Den nächsten anbieten???

    Hallo,
    ganz so einfach ist es nicht, den Artikel weiter zu verkaufen. Rechtlich gesehen ist es ein Kaufvertrag, es sei denn der Käufer tritt vom Kauf zurück. Ich habe mal einen Fall gelesen, bei dem der Verkäufer weil er den Artikel weiter verkauft hat eine höhere Zahlung entrichten mußte als er es versteigert hatte. Der Käufer konnte nachweisen, dass er kurze Zeit vorher so einen Artikel viel höher verkauft hat.
    Deutsches Recht geht vor Ebay AGB's!

    Du kannst den Käufer auch darauf klagen den Artikel zu bezahlen, gibt auch schon einige Gerichtsurteile. Nur die Frage ist, will man sich mit solchen Idioten rum plagen?

    Es ist immer wieder ärgerlich wenn so etwas passiert.

    Grüße
    Memmo
     
  4. Bernd R.

    Bernd R. Aktives Mitglied

    287
    23. Juli 2008
    Dem nächsten anbieten?

    Ein Angebot an den nächsten Bieter mag sicherlich möglich sein, aber wie memmo richtig bemerkt kann es trotz der AGB`s des Plattformbetreibers ja u.U. nicht juristisch korrekt sein und für diese Fragestellung suche ich u.a. nach Antworten.
    Es kommt ja auch noch hinzu das ein Angebot an den unterlegenen Bieter im Falle meiner mißlungenen Auktion nicht so ganz einfach ist:
    Der Herr H. aus Bad Soden hat ja sehr früh sehr hoch geboten und die anderen Bieter haben sich immer wieder bemüht ihn zu überbieten.
    Dadurch ist ein erstaunlich hoher Preis erzielt worden.
    Das Angebot an den unterlegenen Bieter müßte eigentlich fairerweise wesentlich niedriger ausfallen als das zweithöchste Gebot, da die Gebotshöhe nur durch den Herrn H. entstanden ist.

    Und nun?

    Grüße

    Bernd
     
  5. saho111

    saho111 Aktives Mitglied

    705
    25. April 2005
    Finale Frist geben, mit Schadenersatz drohen und dann mitteilen das man vom Kaufvertrag zurücktritt.
    Dann würde ich bedenkenlos an den nächstbietenden (zweithöchste Gebot) verkaufen.

    Gruß, Dieter
     
  6. Bernd R.

    Bernd R. Aktives Mitglied

    287
    23. Juli 2008
    Schadenersatz

    Moin Dieter,

    das war auch mein erster Impuls- die Frage ist nur hat eine solche Forderung überhaupt Hand und Fuß?
    Daher mein Beitrag!

    Grüße

    Bernd
     
  7. Wasserscheu230SL

    Wasserscheu230SL Aktives Mitglied

    425
    24. Oktober 2004
    Hallo,

    Zweitbieter kaufen - gerade wenn der Preis ungewöhnlich hoch ist - meist
    nicht, da aus deren Sicht verständlicherweise die Vermutung nahe liegt, es wurde gepusht !
    Besser neu reinsetzen und den " Spassbieter " erwähnen, das ist seriöser.

    Grüße, Ralph
     
  8. Bernd R.

    Bernd R. Aktives Mitglied

    287
    23. Juli 2008
    Zweitbieter

    Moin Ralph,

    ich teile Deine Meinung, ich würde mich als der Bieter mit dem zweithöchsten Gebot aber vielleicht nicht so sehr wundern wenn ich das Angebot zum Kauf- wie in meinem Fall- erst nach vier Wochen erhielte.
    Dennoch ist ein solches Angebot für jeden Käufer nach einer so langen Zeit ganz sicher nicht mehr so verlockend wie eine gewonnene Auktion und es wird daher ganz sicher zu Preisnachlässen kommen müssen.

    Grüße

    Bernd
     
  9. Memmo

    Memmo Memmo

    22. Mai 2008
    Ärger

    Hallo Bernd,

    ich habe auch so einen ähnlichen Fall gehabt, deswegen habe ich stundenlang Urteile usw. gelesen.

    Wie Dieter schon sagte, einen Zahlungziel von 10 Tagen setzen und androhen vom Kaufvertrag zurück zu treten und die Ware wieder bei E... zu versteigern und sollte eine hohe Differenz entstehen, er diese bezahlen muss.
    Das Ganze per Einschreiben, dann kann er nicht behaupten die Mail usw. nicht erhalten zu haben.
    Danach kannst du entweder klagen oder das Teil wieder reinsetzen und wenn du noch willst, den Typen auf die Differenz verklagen.

    Es müsste eine Alternative zu E... geben, wo solche Typen gleich für immer gesperrt werden.

    Ich kann deinen Frust verstehen.

    Grüße
    Memmo
     
  10. Bernd R.

    Bernd R. Aktives Mitglied

    287
    23. Juli 2008
    Das Internetauktionshaus

    .....möchte grundsätzlich alles immer nett halten.
    Hat schon mal einer von Euch versucht jemanden negativ zu bewerten?
    Ich habe mal einen Händler, der mich mit einem angenblichen Neuteil betrogen hat aufgefordert das Teil zurückzunehmen und der hat die Rücknahme verweigert.Daraufhin habe ich ihn negativ bewertet und meine Bewertung für die Geschichte war bereits nach 3 Stunden gelöscht.
    Ein Anruf in der Bucht brachte mir die Erkenntnis, das zu der damaligen Zeit jeder gewerbliche Anbieter bis zu 5 negative Bewertungen pro Jahr einfach so löschen lassen konnte.
    Vermutlich ist das heute noch so da mir neulich ein Händler auffiel, der innerhalb von wenigen Tagen ( ohne viele neue Bewertungen) von ca. 99% positiven Bewertungen auf 100% positive Bewertungen aufstieg- bei ca. 1100 Gesamtbewertungen eigentlich unmöglich.
    Na ja was solls,dieses Wissen hilft nicht bei der Beantwortung meiner Fragen.

    Grüße

    Bernd
     
  11. citynails

    citynails Aktives Mitglied

    460
    5. März 2006
    E-Bay

    Hallo,

    ich schreibe in meine Angebote immer rein, dass ich berechtigt bin vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen ein Zahlungseingang zu verzeichnen ist. Wer nicht damit einverstanden ist, soll nicht bieten. Bisher mußte ich das aber nicht praktizieren.

    LG Frank
     
  12. pagodeW113

    pagodeW113 Aktives Mitglied

    572
    2. September 2005
    Von welcher Summe ist denn überhaupt die Rede ?
     
  13. tobi70

    tobi70 Aktives Mitglied

    757
    12. Mai 2010
    Ist egal denke ich. Es geht hier mehr um die eigentliche Tatsache als um einen finanziellen Schaden.

    Ich sehe auch mit der Firstsetzung und einer erneuten Platzierung keine Probleme (ich würde evtl. noch die Kosten verlangen).

    Gruß Tobias
     
  14. saho111

    saho111 Aktives Mitglied

    705
    25. April 2005
    Hallo Bernd,

    habe ich schon mehrmals gemacht. Das schlimmste was passiert ist, das ebay den account sperrt und irgendwann wieder freischaltet.
    Das Bewertungsmodell hat sich vor zwei Jahren geändert, sodaß negative Bewertungen die älter 12 Monate sind nicht mehr in den Bewertungsprozentsatz einfließen.
    Ob ich was machen würde bzw. ggf. ein Rechtsanwalt einschalten, ist natürlich von der Höhe des Schadens abhängig. In der Regel (>99% bei ebay) ist es nicht ratsam einen RA einzuschalten und gutes Geld schlechtem nachzuwerfen.

    Gruß, Dieter



     
  15. isgaard

    isgaard Aktives Mitglied

    92
    8. Februar 2008
    Du kannst als Verkäufer den Käufer nicht negativ bewerten, jedoch kann der Käufer Dich negativ bewerten (allerdings nicht mehr nach Durchlauf des Verfahrens für nicht bezahlte Artikel). Das ist wegen Rachebewertungen vor einiger Zeit mal so eingeführt worden. (SEHR zum Leidwesen aller seriösen Verkäufer die damit ihrer Möglichkeiten für genau solche Fälle beschnitten werden)
    Das kann nur die halbe Wahrheit sein. Bewertungslöschungen waren (und sind nach wie vor) nur löschbar, wenn der Text Beleidigungen, vulgäre Äusserungen, Drohungen und dergleichen enthalten! Mittlerweile können Bewertungen nur noch im einvernehmen gelöscht/bearbeitet werden, d.h. beide Parteien müssen sich im Nachhinein einig werden! Ebay schreitet fast gar nicht mehr ein, es sei denn es sind o.g. Äusserungen enthalten.

    Dieser kann nur von 99,9 % auf 100% steigen. Von 99% würde man erst auf 99,1% steigen. Das kann zum einen durch den Wegfall einer negativen Bewertung sein, die mehr als 12 Monate alt ist, oder die Kippe von 99,949 (abgerundet 99,9%) auf 99,950 (aufgerundet dann 100%) durch ein paar neue positive Bewertungen erreicht wurde.

    Aber zum eigentlichen Thema: Sobald das ebay Verfahren für einen nicht bezahlten Artikel durchlaufen wurde, ist der Verkäufer seiner Pflicht entbunden und der säumige Käufer erhält sogar eine Verwarnung. Bei mehreren Verwarnungen kann es dann zur Sperrung kommen. Weiterhin gibt es bei den meisten Anbietern Filter, die solche Leute dadurch vom Kauf ausschliessen können (nicht zugelassene Bieter/Käufer aufgrund von nicht bezahlten Artikeln).

    Gruß,
    Torsten
     
Schlagworte:
Müller Classic Motors
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.