Kosten für Oldtimer im Betriebsvermögen (FG

Dieses Thema im Forum "die Mercedes Benz „Pagode“" wurde erstellt von pagodadirk, 21. April 2011.

  1. pagodadirk

    pagodadirk Aktives Mitglied

    196
    21. April 2008
    Hallo Forennutzer,

    für alle, die es interessiert:




    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind und nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2011 - 6 K 2473/09).

    Hintergrund:
    Zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gehören die Aufwendungen für eine Jagd oder eine Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für „ähnliche Zwecke“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

    Sachverhalt: Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

    Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen für den Oldtimer sind aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Die Nutzung des Oldtimers ist hier als ein „ähnlicher Zweck“ anzusehen. Er weist eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

    Anmerkung: Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Inzwischen wurde jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 42/11 beim BFH anhängig ist.

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 3/2011

    Gruß
    Dirk
     
  2. gus2

    gus2 Aktives Mitglied

    78
    22. September 2009
    Steurliche Abzugsfähigkeit

    Zitat " ist geeignet Geschäftsfreunde zu unterhalten"

    Hierfür sollte noch Vergnügungs Steuer fällig werden.
    Bei 500 km Nutzung im Jahr ist ein betrieblicher Bezug auch nicht nachvollziehbar. Die Allgemeinheit muß nicht jedes Hobby finanzieren.
    Gruß Gerhard
     
  3. Pagodedc

    Pagodedc Mitglied

    21
    27. November 2010
    Derjenige der sich eine Pagode als Firmenfahrzeug hält, zahlt vermutlich genügend Steuern. Das mit den 500 Kilometern ist sicherlich etwas unglücklich dargestellt, aber wenn man sieht was die Allgemeinheit (Staat) mit unseren Steuergeldern macht, dann ist ja wohl klar warum Steuerzahler auf solche Gedanken kommen.

    Grüße
    Daniel
     
  4. tobi70

    tobi70 Aktives Mitglied

    762
    12. Mai 2010
    Da hilft einfach nur Leasing. Das wird durchaus akzeptiert. Man sollte nur beim Rückkauf nach Leasingende aufpassen.

    Gruß Tobi
     
  5. valvert

    valvert Aktives Mitglied

    168
    18. Mai 2010
    Seinen Oldi als Firmenwagen zu nutzen kann auch ganz schön nach hinten losgehen!!

    Zunächst einmal geht das Fahrzeug in das Vermögen des Unternehmens ein. Dagegen ist ja zunächst nichts zusagen. Dann übernimmt das Unternehmen sämtliche Kosten (Betrieb, Wartung) - prima. Dann versteuert man einen privaten Anteil 1 % von Neuwert pro Monat vom Listenbeupreis (anno 1962!) plus ggf. Fahrstrecke Wohnung zum Arbeitsort.

    Dann könnte man den Wagen in drei Jahren abschreiben !!! Ach wirklich !! Beim Oldi eben leider nicht, der wurde nicht weniger sondern mehr wert! Gerade in den Jahren 2004 bis 2005. Große, wertsteigernde Reparaturen sind ebenfalls zu aktivieren und steigern das Betriebsvermögen.

    Wenn man zu einem späteren Zeitpunkt den Wagen aus dem Betriebsvermögen herausnehmen möchte, dann wird leider die Wertsteigerung der Jahre als a. o. Gewinn zu versteuern sein. Das tut ganz schön weh.

    Ich glaube, das Finanzamt hat im o. g. Fall nicht zu Ende gedacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde würde ich schön bleiben lassen.
     
Müller Classic Motors
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